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Nr. 756

Strassenverordnung * (StrV)

vom 19. Januar 1996 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,gestützt auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 19601 sowie die §§ 2a, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 25 Absätze 3 und 4, 26 Absätze 2 und 3, 52 Absatz 2, 56 Absatz 3, 60 Absatz 3, 65 Absatz 3, 66a Absatz 2b, 68 Absatz 2, 69 Absatz 1, 71b Absatz 2b, 72, 77 Absatz 3 und 91 Absatz 2 des Strassengesetzes vom 21. März 19952, auf Antrag des Baudepartementes, * beschliesst:


1 Zuständigkeit * § 1 *1 Der Regierungsrat a.

nimmt die ihm im Strassengesetz vom 21. März 19953 übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, b. * beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden an der Planung und generellen Projektierung von Nationalstrassen (Art. 10, 11 Abs. 2, 13 und 19 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 19604).

2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement a.

ist das zuständige Departement nach dem Strassengesetz, 1

SR 725.11

2

SRL Nr. 755

3

SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4

SR 725.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 1996 163 | G 1996 19

2

Nr. 756

b.

handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über Strassen- oder Baulinienpläne, über Kantonsstrassenprojekte oder als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2a des Strassengesetzes entscheidet, c . * … 3 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur a.

nimmt die im Strassengesetz der zuständigen Dienststelle, bei Kantonsstrassen der Strassenverwaltungsbehörde und im Bundesgesetz über die Nationalstrassen dem Kanton übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung und in der übrigen Rechtsordnung nichts anderes geregelt ist, b.

handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren über Kantonsstrassenprojekte entscheidet.

4 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft5 a.

bewilligt den gesteigerten Gemeingebrauch einer Kantonsstrasse (§ 22 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes), b.

erteilt die Konzession für die Sondernutzung einer Kantonsstrasse (§ 23 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes), c.

bewilligt die Erstellung oder Änderung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs zu einer Kantonsstrasse (§ 32 Abs. 1 des Strassengesetzes), d.

bewilligt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine Kantonsstrasse (§ 33 Abs. 1 des Strassengesetzes), e.

handelt als Instruktionsinstanz, wenn das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b oder 71b Absatz 2b des Strassengesetzes entscheidet, f.

verfügt im Einzelfall die Vergrösserung des Mindestabstandes von neuen Bauten und Anlagen zu einer Kantonsstrasse (§ 84 Abs. 6 des Strassengesetzes), g.

bewilligt bei Kantonsstrassen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen (§ 88 Abs. 1 des Strassengesetzes), h.

legt bei Kantonsstrassen Sichtzonen auf das angrenzende Land (§ 90 Abs. 4 des Strassengesetzes), i . * … 5 Die Dienststelle Umwelt und Energie *a.

nimmt die im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz der Strassenverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Einhaltung der Vorschriften gegen den Lärm bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen wahr (§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EGUSG, vom 30. März 19986), b.

führt die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (§ 18 EGUSG).

5

Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 1 und 10a die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.

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SRL Nr. 700

Nr. 756

3


2 Strassenklassen * § 1a *

Gemeindestrassen 1 Die Gemeinden können die Gemeindestrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen. 2 Gemeindestrassen 1. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr zwischen Gemeinden, der Verbindung von Gemeindeteilen sowie dem Anschluss an die Kantonsstrassen. Sie haben überwiegend Verbindungsfunktion, sind in der Regel verkehrsorientiert und vielfach Achsen des öffentlichen Personenverkehrs. *3 Gemeindestrassen 2. Klasse dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, der Groberschliessung und dem Anschluss von Quartieren an die übergeordneten Strassen. Sie haben überwiegend Sammelfunktion und sind in der Regel nutzungs- und verkehrsorientiert. Sie können Achsen des öffentlichen Personenverkehrs sein. *4 Gemeindestrassen 3. Klasse dienen der Feinerschliessung von Quartieren und münden in verkehrs- oder nutzungsorientierte Gemeindestrassen. Sie haben überwiegend Erschliessungsfunktion und sind in der Regel nutzungsorientiert.


§ 2

Güterstrassen 1 Die Gemeinden können die Güterstrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen. 2 Güterstrassen 1. Klasse dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft. Sie erschliessen grössere Gemeindeteile. Sie können daneben eine Bedeutung für den Tourismus- und Freizeitverkehr haben. 3 Güterstrassen 2. Klasse sind in der Regel lastwagenfahrbare Strassen, die einzelne oder mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften, Alpen oder grössere Flächen von offenem Land oder Wald erschliessen. 4 Güterstrassen 3. Klasse sind in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Bewirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land oder Wälder.


§ 3 *

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3 Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen § 4

Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch 1 Für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für a.

Bauinstallationen, Bauarbeiten, Baracken, Container, Zelte und dergleichen: Fr. 0.10 bis 0.40 pro m² und Tag, b.

Informations- und Reklametafeln, Geschäftsauslagen, je nach Lage: Fr. 20.- bis 100.- pro m² und Jahr, mindestens jedoch Fr. 20.- , c.

Kehrichtcontainer: Fr. 100.- bis 300.- pro Container und Jahr, d.

Schaukästen: Fr. 400.- bis 1400.- pro Jahr, e.

Trottoirwirtschaften und Boulevardrestaurants, je nach Lage: Fr. 20.- bis 80.- pro m² und Jahr (Dieser Ansatz gilt für eine Fläche bis zu 100 m². Für zusätzlich genutzte m² beträgt die Gebühr 50 Prozent und ab 300 m² 25 Prozent des Ansatzes pro m² und Jahr.), f.

Verkaufsstände, je nach Lage: Fr. 100.- bis 400.- pro m² und Jahr, g.

Konzerte, Theater, Schaustellungen, Zirkusse und dergleichen: 2-5 Prozent der Bruttoeinnahmen nach Abzug einer allfälligen Billettsteuer, h.

alle übrigen Benutzungen von Kantonsstrassen, je nach Nutzungsintensität, Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Berechtigten: Fr. 2.50 bis 10.- pro m² und Tag.

2 Der Benützungsgebühr liegt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten im Dezember 1995 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, wird die Gebühr ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.


§ 5

Gebühren für die Sondernutzung 1 Für die dauernde Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine einmalige Gebühr zu leisten. Massgebend für die Berechnung ist der Quadratmeterpreis des Verkehrswerts des an die Kantonsstrasse anstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Gebühr beträgt a. * in Geschossen unter Terrain pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,

b.

in Erdgeschossen pro m² beanspruchter Fläche 25 Prozent des Bezugswertes, c.

in den übrigen Geschossen: 1.

für Erker pro m² beanspruchter Fläche 12 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss, 2.

für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m² beanspruchter Fläche 4 Prozent des Bezugswertes pro Geschoss,

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5

d.

für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern, Leitungen und dergleichen unter Niveau pro m² beanspruchter Fläche 10 Prozent des Bezugswertes, insgesamt jedoch höchstens 25 Prozent des Bezugswertes.


§ 6

Verzicht und Befreiung 1 Im Einzelfall kann die Gebühr erlassen oder herabgesetzt werden, wenn a.

Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder b.

dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst, oder c.

dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder d.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des öffentlichen Grundes besteht.

2 Für Vordächer, Dachvorsprünge und Isolationen gegen Wärmeverlust werden keine Gebühren erhoben.


4 Parkplätze für Gehbehinderte § 7

... * 1 Auf öffentlichen Abstellflächen mit mehr als 40 Abstellplätzen ist pro 40 Abstellplätze mindestens ein Parkplatz für Gehbehinderte zu kennzeichnen. Nach Bedarf und Möglichkeit sind auch auf kleineren öffentlichen Abstellflächen Parkplätze für Gehbehinderte vorzusehen. 2 Die Gestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 über behindertengerechtes Bauen.


5 Staatsbeiträge § 8

Staatsbeiträge an Gemeindestrassen 1 Der Regierungsrat legt die Staatsbeiträge an den Bau von Gemeindestrassen im Fall ausserordentlicher Naturereignisse fest. 2 Der Staatsbeitrag beträgt 10 bis 40 Prozent der Baukosten. Er richtet sich insbesondere nach den topographischen Verhältnissen, der Grösse des Schadens und den finanziellen Mitteln der Gemeinden und der Grundeigentümer. 3 Ein Staatsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Baukosten mindestens 20 000 Franken betragen.

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§ 8a *


6 Strassengenossenschaften § 9

... * 1 Die interessierten Grundeigentümer haben sich zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)7 zusammenzuschliessen, soweit es für den Bau und Unterhalt einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse erforderlich ist. Kommt ein freiwilliger Zusammenschluss nicht zustande, beschliesst die Gemeinde die Gründung einer Genossenschaft. *2 Jedes beteiligte Grundstück ergibt eine Stimme. Sind mehrere beteiligte Grundstücke in einer Hand vereinigt, hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. 3 Die Genossenschaftsstatuten regeln das Nähere, insbesondere die Mitgliedschaft, die Organisation und die Finanzierung.
4 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. * 7 Planung und Projektierung * § 10

Inhalt des Strassenprojektes 1 Das Strassenprojekt hat zu enthalten: a.

Übersichtsplan,

b.

Situationsplan,

c.

Längenprofil,

d.

Querprofile,

e.

Normalprofil.

2 Das Strassenprojekt hat nach Bedarf weitere Angaben zu umfassen, insbesondere: a.

Enteignungsplan und Enteignungsverzeichnis, b.

Baulinienplan,

c.

den technischen Bericht, d.

Kostenvoranschlag,

e.

Entwässerungs- und Werkleitungsplan, f.

Signalisations- und Markierungsplan, g.

Bepflanzungs- und Ausstattungsplan, 7

SRL Nr. 200

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7

h.

Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht, i.

Plan über die Kunstbauten.


3 Bei Kantonsstrassen holt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vor der öffentlichen Auflage des Strassenprojektes oder vor der Einleitung des vereinfachten Projektbewilligungsverfahrens gemäss § 72 des Strassengesetzes die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Dienststellen ein. * § 10a * Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde1 Kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b und 71b Absatz 2b des Strassengesetzes ist a. * das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist,

b.

die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.


§ 10b * Koordination1 Ist der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in § 65 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20018 sinngemäss Anwendung.


§ 10c * Einsprachen1 Die Bewilligungsbehörde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.


§ 10d * Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 72 des Strassengesetzes entschieden werden über a.

örtlich begrenzte Strassenprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen, b.

Strassenprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken, c.

zeitlich befristete Strassenprojekte, d.

Strassenprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken, e.

andere Strassenprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.

8

SRL Nr. 736

8

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2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Strassengesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Strassenprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.


8 Technische Vorschriften § 11

Regeln der Strassenbautechnik 1 Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten. 2 Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinn einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.


§ 12

Lichtraumprofil 1 Das Lichtraumprofil wird bestimmt durch die lichte Höhe und die lichte Breite. 2 Die Bemessung des Lichtraumprofils richtet sich nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). 3 Die Strassenverwaltungsbehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.


9 Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen * § 13 *1 Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an eine Gemeinde oder Dritte setzt voraus, dass das Bauvorhaben im Bauprogramm gemäss § 45 des Strassengesetzes aufgeführt ist oder einer Sammelrubrik zugeordnet werden kann. 2 Das Bauvorhaben hat den für den Bau von Kantonsstrassen geltenden Anforderungen zu entsprechen und ist der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen. Nach deren Zustimmung können die Gemeinde oder Dritte beim Regierungsrat das Gesuch um Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen einreichen. Die Finanzierung des Strassenprojektes durch sie ist im Gesuch aufzuzeigen. 3 Für den Baubeschluss gilt § 46 des Strassengesetzes. Das Projektbewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 67-71 und 72 des Strassengesetzes.

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9


10 Nationalstrassen * § 13a * § 13b * Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen1 Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz vom 7. März 19899, im Strassengesetz, im Weggesetz vom 23. Oktober 199010 oder im Wasserbaugesetz vom 17. Juni 201911 sinngemäss Anwendung. Gleiches gilt für die weiteren vom Bundesrat gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen der Bewilligungspflicht unterstellten Verfügungen über das Grundeigentum. *2 Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197212 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.


§ 13c * Generelle Projekte1 Die Gemeinden haben das generelle Projekt während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern ist Gelegenheit zu geben, sich während der Auflagefrist vernehmen zu lassen. 2 Die Gemeinden nehmen innert 30 Tagen seit Ablauf der Auflagefrist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens zum generellen Projekt Stellung. 3 Der Regierungsrat unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Stellungnahmen der Gemeinden dem zuständigen Bundesamt.


§ 13d * Bauliche Massnahmen innerhalb von Nationalstrassenbaulinien1 Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz, im Strassengesetz, im Weggesetz oder im Wasserbaugesetz sinngemäss Anwendung.

9

SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

10

SRL Nr. 758a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

11

SRL Nr. 760. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

12

SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

10

Nr. 756

2 Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Nationalstrassenbaulinien sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.


§ 13e * Landerwerb1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist freihändig zu erwerben, soweit eine Einigung über angemessene Erwerbsbedingungen erzielt werden kann. Die Dienststelle Immobilien13 arbeitet die Landerwerbsverträge aus und legt diese der zuständigen Behörde zum Beschluss vor. 2 Verfügt der Regierungsrat die Durchführung eines Landumlegungsverfahrens (Art. 36 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen), finden in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die §§ 86 ff. des Planungs- und Baugesetzes zur Landumlegung sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die im Planungs- und Baugesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. *3 Sofern das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land weder freihändig noch im Landumlegungsverfahren erworben werden kann, ist es zu enteignen.


§ 13f *


§ 13g * Nebenanlagen1 Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen auf Strassengebiet (Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze) bedarf es einer Konzession des Regierungsrates. 2 In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen.


§ 13h * Ergänzendes Recht1 Soweit dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen, den Ausführungsvorschriften des Bundes und dieser Verordnung keine Bestimmung entnommen werden kann, findet das Strassengesetz sinngemäss Anwendung.

13

Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.

Nr. 756

11


11 Schlussbestimmungen § 14

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern sowie die Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten dieser Strassen vom 7. Juli 198714, b.

Beschluss über die Neufestlegung des Netzes der Gemeindestrassen vom 12. Juni 196715.


§ 15


Änderung von Erlassen16 § 16

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

14

G 1987 173 (SRL Nr. 756a) 15

V XVII 353 (SRL Nr. 757) 16

Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.

12

Nr. 756

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

19.01.1996

01.01.1996

Erstfassung

K 1996 163 | G 1996 19 Erlasstitel

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 219

Ingress

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

Ingress

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-045

Titel 1

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 219


§ 1
Abs. 1, b.

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415


§ 1
Abs. 2, c .

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415


§ 1
Abs. 4, i .

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415


§ 1
Abs. 5

26.09.2017

01.01.2018

eingefügt

G 2017-097

Titel 2

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219


§ 1a
Abs. 2

20.10.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 309


§ 1a
Abs. 3

20.10.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 309

27.11.2001

01.01.2002

aufgehoben

G 2001 385


§ 5
Abs. 1, a.

29.10.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 523

23.03.2004

01.04.2004

Titel geändert

G 2004 219

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-045

23.03.2004

01.04.2004

Titel geändert

G 2004 219


§ 9
Abs. 1

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445


§ 9
Abs. 4

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

Titel 7

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 219


§ 10
Abs. 3

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219


§ 10a
Abs. 1, a.

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

Titel 9

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

Titel 10

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415


§ 13b

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219


§ 13b
Abs. 1

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-044

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219


§ 13e
Abs. 2

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

Nr. 756

13

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

19.01.1996

01.01.1996

Erlass

Erstfassung

K 1996 163 | G 1996 19 27.11.2001

01.01.2002

aufgehoben

G 2001 385

23.03.2004

01.04.2004

Erlasstitel

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

Titel 1

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

Titel 2

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

Titel geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

Titel geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

Titel 7

geändert

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

Titel 10

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

23.03.2004

01.04.2004

eingefügt

G 2004 219

30.11.2007

01.01.2008

Ingress

geändert

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

Titel 9

geändert

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415

30.11.2007

01.01.2008

aufgehoben

G 2007 415

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

11.12.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 445

20.10.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 309

20.10.2009

01.01.2010

geändert

G 2009 309

29.10.2013

01.01.2014

geändert

G 2013 523

26.09.2017

01.01.2018

eingefügt

G 2017-097

15.10.2019

01.01.2020

Ingress

geändert

G 2019-045

15.10.2019

01.01.2020

aufgehoben

G 2019-045

15.10.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-044

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